Abhilfeersuchen (means of redress)
1. Allgemein
Basierend auf den EU-Verordnungen (EU) 2021/817 bzw. (EU) 2021/888 kann der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger im Rahmen dieses Verfahrens gegen eine ihn nachteilig betreffende Entscheidung von JUGEND für Europa ein Abhilfeersuchen stellen.
2. Negativer Anwendungsbereich
Ein Abhilfeersuchen ist nicht statthaft bei
- rein qualitativen Bewertungen, Punktvergaben oder Wertungsurteilen,
- Entscheidungen innerhalb eines der Nationalagentur zustehenden Beurteilungs‑ oder Ermessensspielraums,
- Meinungsverschiedenheiten über die Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit einer Entscheidung,
- Entscheidungen über Inhalte, die bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Verfahrens waren,
- Entscheidungen, bei denen die Auswahl‑ oder Förderhaushaltsverfahren endgültig abgeschlossen sind oder aus sonstigen Gründen nicht mehr geändert werden können,
- wiederholten oder offensichtlich missbräuchlichen Abhilfeersuchen ohne neue Sachverhaltsgrundlage.
3. Positiver Anwendungsbereich
Soweit Ziffer 2 keine Anwendung findet, ist ein Abhilfeersuchen statthaft bei Entscheidungen,
- mit denen ein Antrag abgelehnt wurde oder
- die förderfähige Zuwendung ganz oder teilweise gekürzt, zurückgefordert, ausgesetzt oder versagt wird, soweit diese Entscheidungen auf überprüfbaren Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehlern beruhen können.
4. Form und Frist
Das Abhilfeersuchen ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Entscheidung per Post oder per E-Mail bei JUGEND für Europa (Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn, auf dem Postweg oder mittels E-Mail an Ihre zuständige Ansprechperson) einzureichen.
Maßgeblich für die Fristberechnung sind die §§ 187 ff. BGB in entsprechender Anwendung.
5. Form
Das Abhilfeersuchen muss mindestens enthalten:
- Name des Antragstellers,
- Projektnummer,
- Datum und Art der angegriffenen Entscheidung,
- eine substantiierte und schlüssige Darlegung der geltend gemachten Verfahrens‑ oder Rechtsanwendungsfehler.
6. Prüfungsumfang
Die Überprüfung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob
- Verfahrensfehler,
- offensichtliche Sachverhaltsfehler oder
- wesentliche Rechtsanwendungsfehler vorliegen.
7. Entscheid
Die Entscheidung über das Abhilfeersuchen wird dem Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger per Post oder per E-Mail mitgeteilt. Mit der Mitteilung ist das interne Verfahren abgeschlossen.