27.03.2019

Der Brexit und seine Folgen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps

Flagge Großbritanniens und der EUImmer noch ist unklar, wie der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU erfolgen wird. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt, die Sie jetzt beachten müssen, wenn Sie über Erasmus+ oder über das Europäische Solidaritätskorps Projekte mit britischen Partnern durchführen (oder durchführen wollen).

Die britische Regierung hatte in den letzten Monaten immer wieder betont, wie wichtig auch zukünftig eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Programmen Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps sei.

Sofern es zur Unterzeichnung eines Austrittabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kommt, gehen wir derzeit davon aus, dass Großbritannien bis zum Ende der jetzigen Programmlaufzeit (31.12.2020) an der Umsetzung der Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps (ESK) beteiligt bleibt und alle Projektarten wie bisher beantragt und umgesetzt werden können.

Wir werden Sie umfassend informieren, sobald uns entsprechende Informationen dazu vorliegen.

Möglicher Austritt Großbritanniens ohne Abkommen

Für den Fall eines Austritts ohne Abkommen haben der Rat und das EU-Parlament am 19. März 2019 eine Verordnung zur Fortführung der laufenden Lernmobilitätsaktivitäten in Erasmus+ verabschiedet.

  • Teilnehmer/-innen an Maßnahmen der Leitaktion 1 in Erasmus+, die zum Zeitpunkt des Brexit bereits im Vereinigten Königreich sind (bzw. umgekehrt), können ihre Mobilität in jedem Fall (Austrittsabkommen oder nicht) zu Ende führen. Die Maßnahmen können wie bewilligt gefördert werden.
  • Teilnehmer/-innen an Jugendbegegnungen und Mobilitätsmaßnahmen für Fachkräfte sowie am (noch aus Erasmus+ geförderten) Europäischen Freiwilligendienst aus allen Programmländern und benachbarten Partnerländern, die ihre Aktivität im Vereinigten Königreich spätestens am Tag des Brexit begonnen haben (umgekehrt genauso für britische Teilnehmende an Aktivitäten in Programmländern und benachbarten Partnerländern) können daher ihre Aktivität wie geplant bis zum Ende durchführen.
  • Für alle EU-Bürgerinnen und Bürger, die eine Lernmobilität im Vereinigten Königreich durchführen, gelten die dortigen Aufenthaltsbestimmungen. Die britische Regierung hat mitgeteilt, dass es für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keines Visumsantrags bedarf.  Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten ist jedoch eine befristete Aufenthaltserlaubnis (“European Temporary Leave to Remain”) zu beantragen.

Für alle sonstigen Projekte in Erasmus+ (Leitaktionen 2 und 3) sowie für alle ESK-Projekte und deren Teilnehmer/-innen gibt es derzeit keine gesicherte Perspektive bezüglich einer Beteiligung britischer Träger. Das gilt für alle aktuell laufenden, alle bewilligten, aber noch nicht gestarteten sowie für alle beantragten Projekte in diesen Bereichen und für alle darin enthaltenen Aktivitäten im Vereinigten Königreich oder mit britischen Teilnehmer/-innen.

Bitte beachten Sie unbedingt:

  • Gibt es kein Austrittsabkommen, ist das Vereinigte Königreich kein Programmland mehr, was Auswirkungen auf die Förderfähigkeit britischer Träger in den verschiedenen Leitaktionen hat. Das kann zur Folge haben, dass Sie keine EU-Förderung mehr erhalten können und möglicherweise auch gezwungen sind, aus dem Projekt auszuscheiden. Hiervon können auch schon laufende Projekte betroffen sein.
  • Die EU hat für den Fall eines Austritts ohne Abkommen eine zusätzliche Vereinbarung vorgeschlagen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterführung von Projekten in Erasmus+, dem Europäischen Solidaritätskorps und anderen Programmen ermöglichen würde. Deren Verabschiedung ist aber komplett unsicher.
  • Daher gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussicht, in EU-Ländern geförderte Projekte mit britischer Beteiligung in den Leitaktionen 2 und 3 von Erasmus+ sowie im Europäischen Solidaritätskorps nach dem Brexit weiter durchführen zu können, bzw. dafür eine Förderung zu erhalten.
  • Bilaterale Projekte mit dem Vereinigten Königreich sind in besonderer Weise gefährdet, da sie bei einem Austritt ohne Abkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht stattfinden, bzw. nicht mehr gefördert werden können.
  • Auch bei Projekten mit mehreren beteiligten Ländern kann bei einem Ausfall des britischen Partners unter Umständen die Einhaltung der Förderkriterien und damit die Förderfähigkeit des gesamten Projekts gefährdet sein. In jedem Fall muss damit gerechnet werden, dass das Projekt ohne britische Partner sowie ohne Aktivitäten im Vereinigten Königreich und ohne britische Teilnehmer/-innen durchgeführt werden muss.

Daher gehen Projektträger mit der Durchführung und der Beantragung von Projekten mit britischer Beteiligung ein hohes Risiko ein. JUGEND für Europa rät zum jetzigen Zeitpunkt davon ab, Projekte in und mit dem Vereinigten Königreich zu beantragen, ohne zumindest angemessene Vorkehrungen für den Fall eines Ausfalls des Projekts bzw. seiner Förderung zu treffen.

(JUGEND für Europa)

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Weiterführende Informationen

Link: Weitere FAQs zum Brexit und seinen möglichen Folgen finden Sie auf der Seite der EU-Kommission (auf Englisch)

Link: Verordnung zur Fortführung der laufenden Lernmobilitätsaktivitäten in Erasmus+ (auf Englisch)

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